Überstunden

Tarifbereich

Für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes ist der Begriff Überstunden in § 7 Abs. 7 und 8 TVöD/TV-L definiert.

Überstunden sind danach die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Ebenso gelten die Zeiten als Überstunden, die im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden hinaus geleistet werden und die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.

Wichtig ist also als Grundregel, dass Überstunden nur dann entstehen, wenn diese nicht durch Freistellung im Rahmen der vorgegebenen Ausgleichszeiträume ausgeglichen werden. Erfolgt dieser Freizeitausgleich nicht, so haben Beschäftigte Anspruch auf zusätzliche Zeitzuschläge nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 TVöD / TV-L.

Für Beamtinnen und Beamte wird auf die Ausführungen zur Mehrarbeit verwiesen.

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