Betriebsratswahlen
Von 1. März bis 31. Mai 2022 finden die regulären Betriebsratswahlen statt. Auf dieser Sonderseite stellt der dbb nützliche Informationen rund um diese Wahl zur Verfügung.
Die neue Wahlordnung zur Betriebsratswahl 2022
Kurz vor der Betriebsratswahl 2022 gibt es wichtige Änderungen der Wahlordnung, die aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz resultieren (WO). Dem Regierungsentwurf vom 25. August 2021 hat der Bundesrat am 8. Oktober 2021 zugestimmt. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Alter
Änderung §§ 7 und 8 BetrVG:
Beschäftigte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt (vorher galt das vollendete 18. Lebensjahr). Nicht geändert wurde das passive Wahlrechtsalter. Hier bleibt es dabei, dass eine Person erst mit 18 Jahren in den Betriebsrat gewählt werden kann.
Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl
Die Anfechtung der Betriebsratswahl ist ausgeschlossen, wenn wegen Unrichtigkeit der Wählerliste kein Einspruch eingelegt wurde. Gleiches gilt für eine Anfechtung durch die/den Arbeitgebende/n, wenn diese/r für die Unrichtigkeit der Wählerliste verantwortlich ist.
Briefwahl
Bislang wurden die Briefwahlunterlagen nur an Wahlberechtigte verschickt, die diese Wahlunterlagen explizit angefordert hatten. Nun werden die Wahlunterlagen automatisch an jene Beschäftigte, von denen Sie wissen, dass Sie am Wahltag nicht im Betrieb sein werden, versendet. Es gilt zum Beispiel, Urlaubspläne und Außendienstler zu beachten. Außerdem zählt der Wahlvorstand die schriftlich abgegebenen Stimmen erst nach der Stimmabgabe zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmenauszählung erfolgt, aus. Die schriftlich eingegangenen Stimmen werden also nicht mehr – wie bisher unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe – in die Wahlurne eingelegt.
Fristen
- Die Frist für den Einspruch gegen die Wählerliste…
- Die Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten…
- Die Fristen zu Erklärungen von Mängeln…
…enden grundsätzlich am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr. Der Wahlvorstand kann jedoch nun bestimmen, dass die Frist früher endet. Sie darf nun auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzt werden. Letzteres aber nur dann, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Beschäftigten liegt (§ 41 WO).
Korrekturen an der Wählerliste
Korrekturen an der Wählerliste sind noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl zulässig. Das ging bisher nur bis zum Tag der Stimmabgabe. Der Tag kann entscheidend sein. Denn damit können nun sehr kurzfristig in den Betrieb eingestellte (oder umgesetzte) Beschäftigte an der Wahl teilnehmen.
Kündigungsschutz
Bislang bestand für die ersten drei Beschäftigten, die in der Einladung zu einer Betriebsratswahl bzw. in der Antragstellung zur Bestellung eines Wahlvorstands aufgeführt werden, Kündigungsschutz (§ 15 Absatz 3 a Satz 1 KSchG). Dieser gilt nun für die ersten sechs genannten Mitarbeitenden. Neu ist der Kündigungsschutz für die sogenannten Vorfeldinitiatoren (§ 15 Absatz 3b KSchG). Wer Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt – und die Absicht hierzu in einer „öffentlich-beglaubigten Form“ erklärt (Notar), genießt von der Abgabe der beglaubigten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung (längstens für 3 Monate) Schutz vor einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung.
Stützunterschriften
Wenn Vorschlagslisten für die Wahl eingereicht werden, ging es bislang nicht ohne Stützunterschriften. Das ist für Kleinbetriebe (Betriebe mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmenden) ab sofort anders. Hier sind keine Stützunterschriften mehr erforderlich (§ 14 Absatz 4 Satz 1 BetrVG).
Telefon- und Videokonferenzen
So, wie der Betriebsrat durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, darf jetzt der Wahlvorstand per Video- oder Telefonkonferenz tagen. Vorrang hat aber die Präsenzsitzung.
Der Wahlvorstand kann beschließen, „dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.
Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands
- im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,
- zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten (§ 7 Absatz 2 Satz 2),
- zur Durchführung eines Losverfahrens nach § 10 Absatz 1."
Konkret betrifft dies die Prüfung von beim Wahlvorstand eingereichten Vorschlagslisten und die Bearbeitung von Briefwahlunterlagen. Ebenso ausgeschlossen sind die eigentliche Stimmauszählung (inklusive der Bearbeitung der Briefwahlunterlagen) sowie die erste Wahlversammlung im vereinfachten (zweistufigen) Wahlverfahren, das in § 14a Absatz 1 Satz 2 BetrVG geregelt ist.
Wählerliste / Berichtigung
Die Berichtigung der Wählerliste durfte bislang nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats erfolgen. Nach der neuen Wahlordnung sind Korrekturen an dieser Liste noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl möglich (§ 4 Absatz 3 Satz 2 WO-E).
Wahlumschläge
Für Stimmen, die vor Ort abgegeben werden, sind keine Wahlumschläge mehr nötig. Für Briefwählerinnen und Briefwähler besteht weiterhin Umschlagpflicht (siehe zum Beispiel § 12 Absatz 1 und 3; § 14 Absatz 1 oder § 21 WO).
Wahlverfahren
Bislang war das vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten verpflichtend – nun ist die Zahl auf Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten gestiegen. In Unternehmen mit 101 bis 200 Beschäftigten kann das Verfahren angewendet werden – sofern mit der/den Arbeitgebenden eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.
Die Wahl des Betriebsrates
Der Betriebsrat wird alle vier Jahre in der Zeit vom 1.3. bis 31.5. gewählt. Unplanmäßige Wahlen können jedoch zum Beispiel stattfinden, wenn sich die Zahl der Arbeitnehmenden verändert, bei einem Rücktritt oder einer Wahlanfechtung. Die Wahl eines Betriebsrates hängt von der jeweiligen Größe des Betriebes ab.
Es müssen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmende beschäftigt sein, von denen drei wählbar sind. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmenden eines Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind dabei leitende Angestellte und Gesellschafter. Wahlberechtigt sind ebenfalls geringfügig Beschäftigte, Aushelfende und Teilzeitkräfte sowie Leiharbeitnehmende, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören. Wenn es in Ihrem Betrieb fünf Arbeitnehmende über 16 Jahre gibt, die keine leitenden Angestellten sind und von denen drei schon seit sechs Monaten dort arbeiten, können Sie einen Betriebsrat gründen.
Umfasst der Betriebsrat 9 oder mehr Mitglieder, ist ein Betriebsausschuss zu bilden, der die laufenden Geschäfte der Betriebsratsarbeit übernimmt. Die Sitzungen des Ausschusses finden nicht öffentlich statt.
Der Betriebsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitz und eine/n Stellvertretende/n. Die/der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat, nimmt Erklärungen entgegen und beruft die Sitzungen ein.
Die Wahl des Betriebsrates findet in einem Regelwahlverfahren oder im sogenannten vereinfachten Wahlverfahren in Kleinbetrieben statt.
Was ist ein Wahlvorstand?
Damit Sie in Ihrem Betrieb überhaupt einen Betriebsrat gründen können, benötigen Sie ein Team, das die Organisation der Betriebsratswahl übernimmt – den Wahlvorstand. Dieser kümmert sich um die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Seine Aufgaben reichen von der Organisation des Ablaufs bis hin zur Klärung juristischer Fragen. Sobald der Wahlvorstand bestellt worden ist, muss er die Wahl unverzüglich einleiten, sie durchführen und das Wahlergebnis feststellen. Besteht weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, so muss der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung gewählt werden. Hierzu müssen sich zunächst mindestens drei Arbeitnehmende zusammenfinden, die zu der Betriebsversammlung einladen. Auch eine Gewerkschaft kann eine solche Betriebsversammlung initiieren.
Prüfung der Wahlvorschläge bei der Betriebsratswahl
Mit den Vorschlagslisten bzw. Wahlvorschlägen hat der Wahlvorstand zunächst gar nichts zu tun. Sie sind Sache der Arbeitnehmenden, die für den Betriebsrat kandidieren möchten. Diese müssen ihre Wahlvorschläge erstellen und sie dann beim Wahlvorstand einreichen. Trotzdem sollten diese Arbeitnehmenden sich mit diesem Thema auskennen, denn Sie müssen die Wahlvorschläge nach Eingang prüfen, um sie zur Betriebsratswahl zulassen zu können.
Wie muss eine Vorschlagsliste aussehen?
Wer für den Betriebsrat kandidieren möchte, kann entweder alleine als Einzelkandidat antreten oder sich mit Gleichgesinnten zu einer Liste zusammenschließen. Die Wahlvorschläge müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Damit hier nichts falsch gemacht wird, kann der Wahlvorstand Vordrucke bereitstellen, die dann von interessierten Arbeitnehmenden nur noch ausgefüllt werden müssen. Das erleichtert die Arbeit, denn der Wahlvorstand muss jeden eingereichten Wahlvorschlag umgehend auf seine Gültigkeit prüfen und den Eingang bestätigen.
Jede Vorschlagsliste muss folgende Angaben enthalten (§ 6 Absatz 3 WO):
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum und
- Art der Beschäftigung der jeweiligen Kandidierenden,
- schriftliche Zustimmung der Kandidierenden zu ihrer Kandidatur (Zustimmungserklärung),
- die Reihenfolge, in der die Kandidierenden in der Liste die Wahl antreten,
- genügend Stützunterschriften,
- Name des Listenvertretenden sowie
- den Namen der Liste,
- das sogenannte Kennwort.
Besteht ein Dokument aus mehreren Blättern, sollten diese zusammengeheftet werden.
Die Stützunterschriften
Eine besonders wichtige Formanforderung an Wahlvorschläge für die Betriebsratswahl sind die sogenannten Stützunterschriften. Damit nicht unnötig viele Namen auf dem späteren Stimmzettel stehen und die Stimmabgabe dadurch erschwert wird, sollen zuerst diejenigen Kandidierenden aussortiert werden, die ohne jede Aussicht auf Erfolg sind. Es werden nur diejenigen Vorschläge zur Betriebsratswahl zugelassen, die durch eine gewisse Anzahl von Anhängern eine echte Chance auf Erfolg vorweisen können. Also muss jede/r, die/der einen Vorschlag einreichen möchte, zuvor bei den Kolleginnen und Kollegen zum „Unterschriftensammeln“ gehen und Stützunterschriften einholen. Dabei gilt: Jede/r Arbeitnehmende darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen einzigen Vorschlag unterstützen. Wer seine Unterschrift abgegeben hat, darf sich allerdings später noch um entscheiden. Im Zweifel muss der Wahlvorstand klären, welche von mehreren Unterschriften gültig ist (§ 6 Absatz 5 WO). Kandidierende dürfen sich selbst mit ihrer eigenen Unterschrift unterstützen. Der Wahlvorschlag muss nach § 14 Absatz 4 BetrVG von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmenden des Betriebs, mindestens jedoch von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmenden (Ausnahme: In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmenden genügen 2 wahlberechtigte Arbeitnehmende) unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmende. Jede/r Arbeitnehmende muss genau sehen können, wozu sie/er ihre/seine Unterstützung gibt. Daher muss die Vorschlagsliste vollständig und abgeschlossen sein, bevor die Kandidierenden mit dem Sammeln von Stützunterschriften beginnen. Wird an der Kandidierendenzusammensetzung noch etwas verändert, nachdem bereits erste Stützunterschriften geleistet worden sind, so wird dadurch der Wahlvorschlag insgesamt ungültig.
Einreichungsfrist
Für den gesamten Wahlvorschlag haben die Arbeitnehmenden nur einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung. Auch diese Einreichungsfrist ist im Wahlausschreiben enthalten. Wahlvorschläge sind binnen zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Absatz1 Satz 2 WO). Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert oder verkürzt werden kann. Die Frist beginnt am Tage nach dem Aushang des Wahlausschreibens und endet zwei Wochen später am selben Wochentag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wurde. Ein nicht rechtzeitig dem Wahlvorstand zugegangener Wahlvorschlag ist ungültig.
Prüfung der Vorschlagslisten
Wenn die Kandidierenden ihre Wahlvorschläge bzw. die Vorschlagslisten einreichen, ist gemäß § 7 WO der Wahlvorstand verpflichtet, diese zu prüfen. Zunächst muss der Wahlvorstand der/dem Listenvertretenden den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich bestätigen. Steht auf der Liste kein Kennwort, müssen der Wahlvorstand die Vorschlagsliste mit den Vor- und Nachnamen der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle stehenden Kandidierenden versehen. Weiterhin muss er darauf achten, dass die Listen nicht mit irreführenden Kennwörtern gekennzeichnet worden sind. Sollte eine Liste mit einem unzulässigen Kennwort eingereicht worden sein, hat das aber keine Auswirkungen auf ihre Gültigkeit. Die Liste darf also nicht zurückgewiesen werden, sondern in diesem Fall muss das unzulässige Kennwort gestrichen und dieses wiederum durch die Vor- und Nachnamen der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle stehenden Kandidierenden ersetzt werden.
Die eingereichten Vorschlagslisten müssen unverzüglich, möglichst aber innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, daraufhin überprüft werden, ob sie den erforderlichen Vorgaben entsprechen. Kommt der Wahlvorstand zu dem Ergebnis, dass eine Vorschlagsliste ungültig ist, muss er die/den Listenvertretende/n unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe informieren. Sobald die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen ist, lädt der Wahlvorstand die Listenführenden ein, um die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel durch Losentscheid festzulegen. Die gültigen Wahlvorschläge müssen dann spätestens eine Woche vor dem eigentlichen Wahltag öffentlich bekannt gemacht werden. So können sich die Arbeitnehmenden frühzeitig einen Überblick über die Kandidierenden verschaffen.
Diese Urteile müssen Sie als Betriebsrat kennen
Arbeitgebende sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet
Das Thema Arbeitszeiterfassung gewinnt gerade in Zeiten der Corona-Pandemie an Relevanz. Arbeitgebende müssen für eine verlässliche Arbeitszeiterfassung im Homeoffice und für die Kurzarbeitszeiten sorgen. Dazu verpflichtet zwar derzeit noch kein deutsches Arbeitsgesetz, aber der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18). Das Arbeitsgericht Emden sieht nun – auch ohne deutsches nationales Gesetz – die Arbeitgebenden in der Pflicht zur Zeiterfassung. Viele Arbeitsrechtsexperten folgen dieser Linie.
ArbG Emden 20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19
Betriebsratssitzung kann trotz Corona als Präsenzsitzung stattfinden
Arbeitgebende können Betriebsräte nicht zwingen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes in Betrieben jetzt nur noch virtuelle Betriebsratssitzungen durchzuführen. Der neue § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schafft eine zusätzliche Option für den Betriebsrat, aber keinen Anspruch für die Arbeitgebenden. Für geheime Wahlen eignen sich virtuelle Sitzungen nämlich nicht – so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
LAG Berlin-Brandenburg v. 24. August 2020 – 12 TaBVGa 1015/20
Betriebsrat kann Einsicht in Gehaltslisten nicht erzwingen
Übernehmen Arbeitgebende selbst die Pflicht nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), Anfragen der Arbeitnehmenden zu Gehältern der Kolleginnen und Kollegen zu beantworten, hat der Betriebsrat weder ein Einsichts- noch ein Auswertungsrecht der Bruttoentgeltlisten. Anders ist es, wenn Arbeitgebende die Beantwortung der Anfragen nicht übernehmen. Dann ist der Betriebsrat in das Verfahren eingebunden und kann Auskunft über die Gehälter verlangen.
BAG 28. Juli 2020 – 1 ABR 6/19
Einladung zur Betriebsratssitzung nur durch Betriebsratsvorsitzenden
Für fast jede Handlung des Betriebsrats ist ein wirksamer Betriebsratsbeschluss nötig. So auch für das Ausüben der Mitbestimmung. Ein solcher Beschluss kann nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden, zu der die/der Betriebsratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter/in mit Tagesordnung eingeladen hat. Ein einfaches Betriebsratsmitglied kann die Sitzung nicht einberufen. Beschlüsse sind unwirksam, wenn sie in derlei fehlerhaft einberufenen Betriebsratssitzungen gefasst werden.
BAG 28. Juli 2020 – 1 ABR 5/19
Keine Mitbestimmung bei gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung
Arbeitgebende dürfen Gewerkschaften das Verteilen von Informationsmaterial nicht verbieten. Derlei Aktivitäten sind grundrechtlich geschützt. Aber damit entziehen sie sich auch der Regelungsmacht der Arbeitgebenden, mit der Folge, dass die Mitbestimmung entfällt. Weswegen Betriebsräte den Gewerkschaften bei Konflikten nicht beispringen können. Die Gewerkschaften müssen ihre Rechte mit den Arbeitgebenden vor Ort selbst ausfechten, zur Not gerichtlich.
BAG 28. Juli 2020 – 1 ABR 41/18
Duldung von Überstunden geht nicht ohne Betriebsrat
Bei Überstunden muss immer der Betriebsrat mitbestimmen, egal ob die Überstunden explizit vom Arbeitgebenden angeordnet oder – was häufig vorkommt – nur geduldet werden. Doch wann liegt Duldung vor? Treffen Arbeitgebende keine Gegenmaßnahmen gegen Überstunden, ist von deren Hinnahme und damit Duldung auszugehen. Ist der Betriebsrat damit nicht einverstanden, kann er nach § 23 BetrVG dagegen vorgehen und Unterlassung der Duldung verlangen.
BAG 8. Juli 2020 – 1 ABR 18/19
Zum Inhalt der Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen
Arbeitgebende müssen den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und ihn umfassend über die Gründe der Kündigung unterrichten. Dabei brauchen Arbeitgebende allerdings weder Angaben zum Sonderkündigungsschutz des gekündigten Arbeitnehmers noch zur Kündigungserklärungsfrist zu machen.
BAG 7. Mai 2020 – 2 AZR 678/19
Abmahnungen von Betriebsratsmitgliedern nicht in Personalakte
Arbeitgebende dürfen Betriebsratsmitglieder rügen und ihnen auch Sanktionen androhen, wenn sie ihr Amt nicht pflichtgemäß ausüben. In die Personalakte gehören derlei Vorgänge keinesfalls. Denn es gibt einen Unterschied zwischen betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen. Was mit der Amtsausübung als Betriebsrat zu tun hat, gehört niemals in die Personalakte.
LAG Baden-Württemberg 3. Juli 2020 – 8 TaBV 3/19
Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern
Ein eigenes extra Gehalt gibt es für das Betriebsratsmandat bekanntlich nicht. Vielmehr wird das Gehalt der beruflichen Tätigkeit weitergezahlt. Entscheidend ist immer das Gehalt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vergleichbarkeit ist die Amtsübernahme, nicht die Freistellung. Im Zweifel müssen Betriebsräte die Vergütungsdifferenz einfordern.
BAG 22. Januar 2020 – 7 AZR 222/19
Im Zusammenhang mit der Vergütung ist das allgemeine Benachteiligungsverbot zu beachten. Folgendes Urteil ist interessant:
LAG Schleswig-Holstein 12. November 2020 – 5 Sa 135/20
Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch
Auf Betreiben des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil (19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15) geklärt, dass der gesetzliche Urlaub erst nach Warnhinweis durch die Arbeitgebenden verfallen kann. Doch was heißt das für den tariflichen Mehrurlaub? Hier gilt dasselbe: Auch der tariflich vereinbarte Mehr-Urlaub verfällt nicht mehr automatisch, sondern nur, wenn Arbeitgebende die Arbeitnehmenden auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen.
BAG 26. Mai 2020 – 9 AZR 259/19
Formerfordernisse einer Betriebsratswahl beachten um Anfechtung zu vermeiden
Die einer Vorschlagsliste nach § 6 Absatz 3 Satz 2 WO BetrVG beizufügenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerbenden zur Aufnahme in die Liste müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Kopie der Originalunterschriften zugeht. Hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 2 WO BetrVG ergänzend per E-Mail bekannt gemacht, so ist es zwingend erforderlich, dass auch die als gültig anerkannten Vorschlagslisten ergänzend per E-Mail bekannt gemacht werden. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift vor, der geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
LAG Düsseldorf 3. Juli 2020 – 10 TaBV 71/18
Videos zu den Betriebsratswahlen
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Briefe rund um die Betriebsratswahl
Wahlbewerbung
Gewerkschaftsmitglieder, die sich für die Wahl zum Betriebsrat aufstellen lassen, sind nicht allein. Unterstützung geben die Fachgewerkschaft und der Dachverband dbb. Was bei der Wahlbewerbung zu beachten ist, wird hier kurz und knapp zusammengefasst.
Wahlvorstand
Ohne Wahlvorstand keine Betriebsratswahl!
Die Aufgaben des Wahlvorstandes und vor allem die Rechte und Pflichten der Wahlvorstandsmitglieder sind hier zusammengefasst:
Briefwahl
Hier gibt es in kurzer und prägnanter Darstellung die wichtigsten Dinge, die ein Wahlvorstand beim Thema Briefwahl zu berücksichtigen hat. Aber auch Beschäftigte, die sich für die Briefwahl interessieren, können hier nachlesen, ob und wenn wie sie an der Betriebsratswahl durch schriftliche Stimmabgabe teilnehmen können.
Konstituierende Sitzung
Richtig loslegen kann ein neugewählter Betriebsrat erst nach seiner ersten, der sogenannten konstituierenden Sitzung. Diese einzuberufen und sie bis zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten, gehört zu den letzten Aufgaben des Wahlvorstandes. Was es für Wahlvorstand und Betriebsrat vor und bei dieser konstituierenden Sitzung zu beachten gilt, ist hier dargestellt.
Aufsätze
Wer tiefergehende Informationen rund um das Thema Betriebsratswahlen haben will, dem seien einige ausgewählte Aufsätze aus unserer Zeitschrift für Betriebsverfassungsrecht (ZBVR) ans Herz gelegt:
Die Erstellung und Einreichung von Vorschlagslisten für die Betriebsratswahl
Dr. Thomas Wurm, ZBVR online 2006, Nr. 1, S. 29-32
Die Wahlvorschläge bilden die Grundlage einer Betriebsratswahl. Der Autor nimmt die Vorschlagsberechtigung, die Anforderungen an Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (passives Wahlrecht, Zustimmungserklärung), die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen für einen einwandfreien Wahlvorschlag und weitere Einzelfragen näher unter die Lupe.
Abbruch der Betriebsratswahl
Prof. Dr. Peter Wedde, ZBVR online 2006, Nr. 1, S. 16-20
Abbruch einer Betriebsratswahl – das will keiner. Der Autor zeigt auf, was im Zuge eines Wahlverfahrens schiefgehen kann und wie ein Abbruch zu vermeiden ist. Darüber hinaus widmet er sich den Gründen für eine spätere Anfechtbarkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl bis hin zur Frage der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl.
Einführung in das Betriebsverfassungsrecht
Dr. Thomas Wurm, Fünfteiliger Aufsatz in ZBVR online 2010, Nr. 6, S. 23-32, Nr. 7/8, S. 22-30, Nr. 9, S. 24-32, Nr. 10, S. 21-31 , Nr. 11, S. 17-26
In seinem fünfteiligen Beitrag nimmt der Autor seine Leserinnen und Leser mit auf eine Reise durch das Betriebsverfassungsrecht und geht dabei unter anderem detailliert auf die Rechte und Pflichten, Aufgaben und Befugnisse der Betriebsratsmitglieder, die Geschäftsführung des Betriebsrats sowie die Durchführung von Betriebsversammlungen ein, erörtert die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Einzelnen und stellt die Instrumente zu deren Verwirklichung wie Betriebsvereinbarung sowie Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahren vor. Tabellen und Beispiele sorgen für Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des umfangreichen Stoffes.
Neutralitätspflicht von Arbeitgeber und Wahlvorstand im Betriebsratswahlkampf
ZBVR online 6/2016, S. 39
Mit der Neutralitätspflicht von Arbeitgeber und Wahlvorstand im Betriebsratswahlkampf setzen sich die Ausführungen in der ZBVR online 6/2016 auseinander und geben kurze Antworten für die Praxis.
Zugänglichmachung von Wahlunterlagen für Blinde und stark sehbehinderte Beschäftigte
Dr. Till Sachadae, ZBVR online 12/2016, S. 20
Wahlvorstände für Betriebsratswahlen sind verpflichtet, die Barrierefreiheit der Wahl zu gewährleisten. Dies verarbeitet Dr. Till Sachadae in seiner Anmerkung zur Entscheidung des LAG Hessen, Beschluss v. 24.9.2015 – 9 TaBV 12/15 – in der ZBVR online 12/2016.
Übersendung von Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer der Spät- und Nachtschicht/Aushang des Wahlausschreibens
Dr. Till Sachadae, ZBVR online 10/2015, S. 12
Die Frage, ob der Wahlvorstand Briefwahlunterlagen an Arbeitnehmer der Spät- und Nachtschicht auch unaufgefordert an Betroffene zusenden darf, diskutiert Dr. Till Sachadae in seiner Anmerkung zur Entscheidung des ArbG Essen, Beschluss v. 4.11.2014 – 2 BV 42/14 – in der ZBVR online 10/2015.
Abbruch einer Betriebsratswahl – Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Wahlvorstands bei der Vorbereitung der Wahl
Volker Buchholz, ZBVR online 2/2014, S. 13
Mit den Voraussetzungen des Abbruchs einer Betriebsratswahl und des Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Wahlvorstands bei der Vorbereitung der Wahl befasst sich diese Anmerkung von Volker Buchholz zur Entscheidung des LAG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2013 – 9 TaBVGa5/13 – in der ZBVR online 2/2014.
Anfechtung der Betriebsratswahl – Prüfung der Vorschlagsliste – Streichung eines unzulässigen Kennworts
Susanne Süllwold, ZBVR online 11/2013, S. 12
Mit den Anforderungen an einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag und Maßnahmen des Wahlvorstands bei einem unzulässigen Kennwort setzt sich die Anmerkung von Susanne Süllwold zu der Entscheidung des BAG, Beschluss v. 15.5.2013 – 7 ABR 40/11 – in der ZBVR online 11/2013 auseinander.
Wahl des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat – Fehler und ihre Konsequenzen
Dr. Till Sachadae, ZBVR online 4/2015, S. 33
Hat ein Betrieb keinen Betriebsrat, können die Arbeitnehmer sich versammeln und einen Wahlvorstand wählen. Schon bei der Einladung selbst, erst Recht bei der anschließenden Abstimmung, wer Wahlvorstandsmitglied sein soll, kann es schnell zu Fehlern kommen. In seinem Aufsatz bespricht der Autor zugleich die Entscheidung des ArbG Hamburg vom 7.1.2015 – 27 BVGa 5/14.
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung – Korrespondierende Struktur von JAV und Betriebsrat
Dr. Martin Pröpper, ZBVR online 9/2015, S. 16
Die effektive und kontinuierliche Aufgabenerfüllung durch die JAV ist das Ziel. In seiner Anmerkung zu ArbG Köln vom 27.4.2015 – 15 BV 316/14 – legt der Autor dar, dass die JAV-Struktur keineswegs zwingend der für den Betriebsrat beschlossenen Struktur folgen muss und ist sich dabei mit dem Arbeitsgericht einig
Gewerkschaftliche Vorschlagsliste – Bevollmächtigung von Gewerkschaftsbeauftragten – Zulassung mittels einstweiliger Verfügung
Dr. Wilhelm Ilbertz, ZBVR online 1/2018, S. 15
Immer wieder kommt es – berechtigterweise, manchmal aber auch den gewerkschaftlichen Verhältnissen im Betrieb geschuldet – zur Zurückweisung gewerkschaftlicher Wahlvorschläge. Was der Wahlvorstand prüfen muss bzw. nur prüfen darf und wie die Teilnahme einer zurückgewiesenen Liste an der Wahl doch noch erreicht werden kann, ist Thema der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein v. 9.1.2017 – 3 TaBVGa 3/16 und der dazugehörigen Anmerkung.
Die Bedeutung der Wählerliste für die Betriebsratswahlen
Dr. Wilhelm Ilbertz, ZBVR online 1/2018, S. 31
Hier wird Wissenswertes rund um die Wählerliste erläutert - von den Pflichten des Arbeitgebers über den Einspruch von Arbeitnehmern bis zu Rechten und Pflichten des Wahlvorstands im Zusammenhang mit Aufstellung, Aushang und Berichtigung der Wählerliste.
Entscheidungen zur Betriebsratswahl
Änderung der Wählerliste am Wahltag
BAG v. 21.3.2017 – 7 ABR 19/15, ZBVR online 1/2018, S. 2
Aktuell gehalten werden muss die Wählerliste, aber es gibt Grenzen. Gar nicht erlaubt: die Änderung der Wählerliste noch am Wahltag selbst. Erfolgt sie dennoch, kann das die Wahlanfechtung rechtfertigen. Das hat das BAG klipp und klar festgestellt.
Betriebsteile als selbstständige Betriebe – räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb
BAG v. 17.5.2017 – 7 ABR 21/15, ZBVR online 1/2018, S. 5
Wann ist ein Betriebsteil räumlich weit vom Betrieb entfernt und kann deshalb dort ein eigener Betriebsrat gewählt werden? Dass nicht allein die Kilometer ausschlaggebend sind, steht schon lange fest. Jetzt konkretisiert das BAG die Anforderungen und erläutert, warum es auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse ankommt.
Einspruch gegen Wählerliste – Verbot von Recherchen über die Teilnahme an der Wahl
BAG v. 2.8.2017 – 7 ABR 42/15, ZBVR online 1/2018, S. 9
Einspruch und Aushang der Wählerlisten, der Umfang der Prüfungspflicht des Wahlvorstands im Hinblick auf die Wahlberechtigung sowie Fragen der Aufbewahrung von Wahlunterlagen sind Thema des Beschlusses des BAG.
Schulungsangebote der dbb akademie
Nicht alles kann man sich anlesen. Wahlvorstände und (neu)gewählte Betriebsratsmitglieder brauchen kompetente Unterstützung und haben daher einen Anspruch auf Schulungen. Das Angebot der dbb akademie finden Sie hier:
Hilfreiche Muster zum Download
Bei allen hier zur Verfügung gestellten Mustern weisen wir darauf hin, dass diese Orientierung bieten sollen, wie man es machen kann. Trotzdem ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob das Muster eins-zu-eins auf die betrieblichen Voraussetzungen übertragen werden kann.
Wahlvorschläge
Gewerkschaftliche Wahlvorschlagslisten mit integrierter Zustimmungserklärung gibt es hier:
Gewerkschaftliche Wahlvorschlagslisten und eine separate Zustimmungserklärung gibt es hier:
Download Wahlvorschlaglisten (dok)
Download Zustimmungserklärung (dok)
Wahlvorschlagslisten der Beschäftigten mit Stützunterschriften und integrierter Zustimmungserklärung gibt es hier:
Wahlvorschlagslisten der Beschäftigten mit Stützunterschriften und eine separate Zustimmungserklärung gibt es hier:
Download Wahlvorschlagslisten (dok)
Download Zustimmungserklärung (dok)
Wahlkalender
Was hat der Wahlvorstand wann zu erledigen? Dieser Wahlkalender für das „normale Wahlverfahren“ hilft dem Wahlvorstand dabei, nichts zu vergessen.
Wahlausschreiben
Ein standardisiertes Muster für ein Wahlausschreiben gibt es hier:
Achtung:
Nicht alles kann im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz beschlossen oder erledigt werden. Wörtlich heißt es in § 1 WO: