Bund und Kommunen
Feiertage
Beamtenbereich
Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind auf Bundesebene gemäß § 6 der Arbeitszeitverordnung (AZV) grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich gemäß § 3 Abs. 3 AZV für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
Tarifbereich
Gemäß § 6 Abs. 3 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-L sowie § 6 Abs. 3 TV-H werden, soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, die Beschäftigten am 24. Dezember eines Jahres und am 31. Dezember eines Jahres unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann eine solche Freistellung aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist den Beschäftigten ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Ist die Arbeit dienstplanmäßig organisiert, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und den 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Hierzu wird im TVöD / TV-L und TV-H klargestellt, dass diese Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit nur die Beschäftigten betrifft, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne eine solche Regelung nacharbeiten müssten.