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    Generalanwalt plädiert für Nichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie

Europäische Sozialpolitik

Generalanwalt plädiert für Nichtigkeit der EU-Mindestlohnrichtlinie

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Steht die EU vor einem bahnbrechenden EuGH-Urteil? Die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne, die im Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt wurde, könnte nichtig sein.

Mit der Richtlinie wollte der europäische Gesetzgeber Rahmenbedingungen in allen EU-Staaten schaffen, um europaweit in Bezug auf die jeweiligen Durchschnittslöhne angemessene Mindestlöhne sicherzustellen. Dänemark und Schweden haben den Europäischen Gerichtshof angerufen, denn sie sehen in dieser europäischen Rechtsetzung eine Kompetenzüberschreitung. Tatsächlich schließt Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Arbeitsentgelt betreffende Regelungen ausdrücklich aus. Darauf berufen sich die skandinavischen Kläger. Die EU-Kommission begründete ihre Initiative als zulässig, weil sie eben nicht das Arbeitsentgelt regele, sondern "lediglich" Vorgaben für Rahmenbedingungen zur Festsetzung von Mindestlöhnen in den Mitgliedstaaten mache. Die Kläger betrachten den Ausschluss in Artikel 153 Absatz 5 AEUV aber als weitreichender, also alle das Entgelt betreffenden Regelungen umfassend.

Der zuständige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Nicholas Emiliou, bestätigte in seinen Schlussanträgen vom 14. Januar die juristische Sicht der Kläger. Er plädiert auf Nichtigkeit der Richtlinie. Emiliou verweist auf den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Dieser ist in Artikel 5 Absatz 2 AEUV verankert. Die EU kann demnach nur dort tätig werden, wo es eine eindeutige spezifische Rechtsgrundlage in den Verträgen gibt. Artikel 153 Absatz 5 AEUV schließt aber eben Regelungen aus, die das Entgelt betreffen.

Wie die Richter des EuGH schließlich entscheiden, bleibt zwar offen. Allerdings folgt die Rechtsprechung überwiegend dem Tenor der Schlussanträge, weshalb die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Richtlinie für nichtig erklärt wird.

Für Arbeitnehmer in EU-Staaten mit geringer Tarifbindung beziehungsweise in Sektoren mit schwacher Gewerkschaftsmacht wäre die Nichtigkeit dieser EU-Richtlinie eine schlechte Nachricht. Den öffentlichen Dienst berührt diese Rechtsetzung nicht unmittelbar, wohl aber privatisierte Dienstleistungsbereiche. Aus beamtenpolitischer Sicht wäre eine solche EuGH-Entscheidung insoweit von Bedeutung, als Artikel 153 Absatz 5 nicht nur das Arbeitsentgelt von der europäischen Regelungskompetenz ausnimmt, sondern neben dem Aussperrungsrecht auch das Koalitions- und das Streikrecht. Die Nichtigkeit der EU-Mindestlohnrichlinie würde also noch einmal bestätigen, dass die EU keine Kompetenz hat, Regelungen vorzunehmen, die das Streikrecht oder die Besonderheiten des grundgesetzlich verankerten Beamtenstatus betreffen.

 

 

 

 

 

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