akademie
Arbeits- und Tarifrecht aktuell
Nochmal digital nachgefragt
Die dbb akademie experimentiert mit digitalen Elementen
in ihrer Bildungsarbeit.
Dazu gehören kleine Lernein
heiten in dem bereits früher
eingeführten elektronischen
Seminarordner (zum Beispiel
Multiple-choice- oder „drag and
drop“-Fragen). In ausgesuchten
Veranstaltungen erhalten die
Teilnehmenden außerdem die
Möglichkeit, an einem nachge
lagerten „Webmeeting“ mit
den Dozenten teilzunehmen.
Die Teilnehmenden erhalten
dann einige Zeit nach dem Se
minar per E-Mail einen Link.
Dieser leitet auf das Portal des
Webex-Meetings/Webinars –
und schon geht es los. Hier
können Fragen, die sich nach
dem Seminar noch ergeben
haben, geklärt werden.
Ein Webex-Meeting imMärz
lief (auszugsweise) wie folgt ab:
Teilnehmerin 1:
Guten Mor
gen, wir schlagen uns (im TVöD
Bund) noch mit Anträgen auf
Höhergruppierung in die EG 9c
herum, die ja bis zum 28. Feb
ruar 2019 zu stellen waren. Sie
hatten bereits ausgeführt, dass
berechtigte Anträge zu einer
auf den 1. März 2018 rückwir
kenden, stufengleichen Höher
gruppierung ohne Mitnahme
der in der gleichnamigen Stufe
der unteren EG verbrachten
Zeit führen. Aber wie erfolgt
die Höhergruppierung aus ei
ner individuellen Zwischen-
oder Endstufe?
Dozent:
Am besten lesen Sie
das noch einmal im § 6 Abs. 3
Satz 3 ff. TVÜ nach. Der Be
schäftigte kommt aus einer
individuellen Endstufe in die
letzte Stufe der höheren EG,
muss aber – gegenüber sei
nem bisherigen Verdienst –
mindestens einen Mehrver
dienst von zwei Prozent dieser
Stufe erlangen, sonst wird er
auch in der höheren EG einer
individuellen Endstufe zuge
ordnet.
Teilnehmer 2:
Wurde eigent
lich im TV-L auch die stufen
gleiche Höhergruppierung
eingeführt und welche Neuig
keiten hat der jüngste Tarifab
schluss dort gebracht?
Dozent:
Natürlich wurden Li
nearerhöhungen vereinbart.
Die Gewerkschaftsforderung
nach Einführung der stufen
gleichen Höhergruppierung
wurde im TV-L dagegen (noch)
nicht erfüllt – die Arbeitgeber
berufen sich darauf, dass eine
solche stufengleiche Höher
gruppierung nach ihrer An-
sicht gegen das AGG versto-
ßen könnte. Stattdessen wur
den die Garantiebeträge auf
50 Euro (EG 2 bis 8) bezie
hungsweise 100 Euro (EG 9a
bis 15) erhöht. Ansonsten wird
die EG 9 in zwei neue EG 9a
und 9b aufgespalten; anders
als im TVöD wurde aber vor
läufig keine EG 9c eingeführt
(auch die EG 7 bleibt im Teil I
der Entgeltordnung unbesetzt).
Ansonsten kommt es im Sozi
al- und Erziehungsdienst (ab
2020) sowie im Pflegebereich
zu neuen Entgelttabellen und
zu verbesserten Eingruppierun
gen in einigen weiteren Beru
fen. Als Kompensation für
Mehrausgaben der Arbeitge
berseite kommt es zu leichten
Einschnitten (einem vorüber
gehenden Einfrieren) bei der
Jahressonderzahlung. Für die
Einzelheiten des komplexen
Tarifabschlusses darf ich Sie
auf das unter
abgedruckte Einigungspapier
sowie unsere Ad-hoc-Seminare
verweisen.
Teilnehmer 3:
Noch etwas
anderes: Ich habe gehört, dass
es neue Mitteilungspflichten
des Arbeitgebers gibt, bei de
ren Verletzung Urlaub nicht
verfällt.
Dozent:
Das ist richtig! Der
Europäische Gerichtshof und
in seiner Folge das Bundesar
beitsgericht haben entschie
den, dass dem Arbeitgeber die
Initiativlast für die Verwirkli
chung des Urlaubsanspruchs
obliegt. Er muss den Arbeit
nehmer also im Zweifel auffor
dern, den Urlaub zu nehmen
und ihm klar und rechtzeitig
mitteilen, dass der Urlaub an
sonsten zu einem bestimmten
Zeitpunkt verfällt.
Teilnehmer 1:
Wir hatten
in unserem Seminar ja auch
über Elternzeit gesprochen
und Sie hatten angedeutet,
dass es demnächst eine neue
EU-Richtlinie zu dem Thema
geben könnte. Hat sich da
etwas getan?
Dozent:
Ja, tatsächlich, An
fang Februar wurde die Richt
linie des europäischen Parla
ments und des Rates zur
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dbb magazin | April 2019