dbb magazin 4/2019 - page 22

akademie
Arbeits- und Tarifrecht aktuell
Nochmal digital nachgefragt
Die dbb akademie experimentiert mit digitalen Elementen
in ihrer Bildungsarbeit.
Dazu gehören kleine Lernein­
heiten in dem bereits früher
eingeführten elektronischen
Seminarordner (zum Beispiel
Multiple-choice- oder „drag and
drop“-Fragen). In ausgesuchten
Veranstaltungen erhalten die
Teilnehmenden außerdem die
Möglichkeit, an einem nachge­
lagerten „Webmeeting“ mit
den Dozenten teilzunehmen.
Die Teilnehmenden erhalten
dann einige Zeit nach dem Se­
minar per E-Mail einen Link.
Dieser leitet auf das Portal des
Webex-Meetings/Webinars –
und schon geht es los. Hier
können Fragen, die sich nach
dem Seminar noch ergeben
haben, geklärt werden.
Ein Webex-Meeting imMärz
lief (auszugsweise) wie folgt ab:
Teilnehmerin 1:
Guten Mor­
gen, wir schlagen uns (im TVöD
Bund) noch mit Anträgen auf
Höhergruppierung in die EG 9c
herum, die ja bis zum 28. Feb­
ruar 2019 zu stellen waren. Sie
hatten bereits ausgeführt, dass
berechtigte Anträge zu einer
auf den 1. März 2018 rückwir­
kenden, stufengleichen Höher­
gruppierung ohne Mitnahme
der in der gleichnamigen Stufe
der unteren EG verbrachten
Zeit führen. Aber wie erfolgt
die Höhergruppierung aus ei­
ner individuellen Zwischen-
oder Endstufe?
Dozent:
Am besten lesen Sie
das noch einmal im § 6 Abs. 3
Satz 3 ff. TVÜ nach. Der Be­
schäftigte kommt aus einer
individuellen Endstufe in die
letzte Stufe der höheren EG,
muss aber – gegenüber sei­
nem bisherigen Verdienst –
mindestens einen Mehrver­
dienst von zwei Prozent dieser
Stufe erlangen, sonst wird er
auch in der höheren EG einer
individuellen Endstufe zuge­
ordnet.
Teilnehmer 2:
Wurde eigent­
lich im TV-L auch die stufen­
gleiche Höhergruppierung
eingeführt und welche Neuig­
keiten hat der jüngste Tarifab­
schluss dort gebracht?
Dozent:
Natürlich wurden Li­
nearerhöhungen vereinbart.
Die Gewerkschaftsforderung
nach Einführung der stufen­
gleichen Höhergruppierung
wurde im TV-L dagegen (noch)
nicht erfüllt – die Arbeitgeber
berufen sich darauf, dass eine
solche stufengleiche Höher­
gruppierung nach ihrer An-
sicht gegen das AGG versto-
ßen könnte. Stattdessen wur­
den die Garantiebeträge auf
50 Euro (EG 2 bis 8) bezie­
hungsweise 100 Euro (EG 9a
bis 15) erhöht. Ansonsten wird
die EG 9 in zwei neue EG 9a
und 9b aufgespalten; anders
als im TVöD wurde aber vor­
läufig keine EG 9c eingeführt
(auch die EG 7 bleibt im Teil I
der Entgeltordnung unbesetzt).
Ansonsten kommt es im Sozi­
al- und Erziehungsdienst (ab
2020) sowie im Pflegebereich
zu neuen Entgelttabellen und
zu verbesserten Eingruppierun­
gen in einigen weiteren Beru­
fen. Als Kompensation für
Mehrausgaben der Arbeitge­
berseite kommt es zu leichten
Einschnitten (einem vorüber­
gehenden Einfrieren) bei der
Jahressonderzahlung. Für die
Einzelheiten des komplexen
Tarifabschlusses darf ich Sie
auf das unter
abgedruckte Einigungspapier
sowie unsere Ad-hoc-Seminare
verweisen.
Teilnehmer 3:
Noch etwas
anderes: Ich habe gehört, dass
es neue Mitteilungspflichten
des Arbeitgebers gibt, bei de­
ren Verletzung Urlaub nicht
verfällt.
Dozent:
Das ist richtig! Der
Europäische Gerichtshof und
in seiner Folge das Bundesar­
beitsgericht haben entschie­
den, dass dem Arbeitgeber die
Initiativlast für die Verwirkli­
chung des Urlaubsanspruchs
obliegt. Er muss den Arbeit­
nehmer also im Zweifel auffor­
dern, den Urlaub zu nehmen
und ihm klar und rechtzeitig
mitteilen, dass der Urlaub an­
sonsten zu einem bestimmten
Zeitpunkt verfällt.
Teilnehmer 1:
Wir hatten
in unserem Seminar ja auch
über Elternzeit gesprochen
und Sie hatten angedeutet,
dass es demnächst eine neue
EU-Richtlinie zu dem Thema
geben könnte. Hat sich da
etwas getan?
Dozent:
Ja, tatsächlich, An­
fang Februar wurde die Richt­
linie des europäischen Parla­
ments und des Rates zur
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