dbb magazin 4/2019 - page 24

blickpunkt
© Colourbox.de / Kzenon
Ausländische Pflegekräfte und Haushaltshilfen
Raus aus der
GRAUZONE
Wer vor der Situation steht, die Pflege eines
Angehörigen organisieren und finanzieren zu
müssen, stellt fest, dass die Betreuung daheim
mit immensen Kosten und organisatorischem
Aufwand verbunden sein kann. Neben der
Möglichkeit, Pflegeaufgaben selbst zu über­
nehmen und einen Pflegedienst zu beauftragen,
sind auch ausländische Pflegekräfte eine Option
– vorausgesetzt, sie werden legal beschäftigt.
Auch wenn mit den Pflegere­
formen der vergangenen Jahre
die Leistungen beispielsweise
für Menschen mit demenziel­
len Erkrankungen deutlich aus­
geweitet worden sind, reichen
die finanziellen Mittel der Pfle­
geversicherung häufig nicht
aus, um einen ambulanten
Pflegedienst in ausreichendem
Umfang einsetzen zu können.
Hinzu kommt, dass sich Ange­
hörige für ihre Partner oder
Eltern nicht nur ein „satt und
sauber“ wünschen, sondern
am besten eine Rund-um-die-
Uhr-Betreuung. Auch wenn die
Bezahlung für Pflegepersonal
noch deutlich zu wünschen üb­
rig lässt, stellen die Lohnkosten
für viele ein großes Hindernis
dar, eine inländische Ganztags­
pflegekraft einzustellen.
Vor diesem Hintergrund er­
scheint der Blick ins europäi­
sche Ausland vielversprechend:
Pflegekräfte vor allem aus Ost­
europa haben in Deutschland
Konjunktur, denn sie sind eine
auf den ersten Blick günstige
Alternative. So verwundert es
auch nicht, dass schätzungs­
weise 400000 osteuropäische
Pflegekräfte in deutschen
Haushalten beschäftigt sind,
viele mutmaßlich am Rande
der Legalität.
Um hohe Bußgelder sowie eine
Anzeige wegen Steuerhinter­
ziehung oder des Vorenthal­
tens und die Nachzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen
zu vermeiden, lohnt es, sich ei­
nen Überblick über die Mög­
lichkeiten zu verschaffen, eine
ausländische Pflegekraft legal
zu beschäftigen. Und vor allem:
Wo liegen mögliche Fallstricke?
<<
Beauftragung einer
Vermittlungsagentur
Bei dem sogenannten „Ent­
sendemodell“, also der Beauf­
tragung einer Vermittlungs­
agentur im Ausland, ist die
Pflegekraft beziehungsweise
die Haushaltshilfe bei einer
externen Firma in einem Ange­
stelltenverhältnis beschäftigt
und wird von dieser in den Pfle­
gehaushalt entsendet. Mit der
Agentur wird einen Vermitt­
lungsvertrag abgeschlossen,
die eine permanente Bereitstel­
lung von Pflegekräften oder
Haushaltshilfen garantiert. An­
gehörige schließen darüber hi­
naus einen Dienstleistungsver­
trag mit der Kraft ab, der neben
den allgemeinen Arbeitsbedin­
gungen und Kosten auch die
Arbeitszeiten sowie die zu er­
bringende Tätigkeit aufführt.
Beauftragende haben aller­
dings kein Weisungsrecht ge­
genüber der zu beschäftigen­
den Person. Die ausländische
Pflege- oder Haushaltshilfe ist
somit frei in der Wahl ihres
Kunden. Das hat einerseits
den Vorteil, dass Scheinselbst­
ständigkeit vermieden wird.
Andererseits haben Auftrag­
geber kein Recht auf eine be­
stimmte Aushilfe – es kann
also zu wechselndem Betreu­
ungspersonal kommen. Dies
ist ein wichtiger Punkt, denn
ein Wechsel der Bezugsperson
kann für Pflegebedürftige
und vor allemMenschen mit
Demenz sehr irritierend sein.
Da sich der direkte Kontakt zu
einer Vermittlungsagentur im
Ausland häufig schwierig ge­
staltet, hat sich ein eigener
Wirtschaftszweig inländischer
Dienstleister entwickelt, der sei­
nerseits den Kontakt zur auslän­
dischen Agentur herstellt. In der
Regel bleiben die Betreuungs­
kräfte bei der ausländischen
Agentur beschäftigt. Entspre­
chend ist das ausländische Un­
ternehmen auch für die Sicher­
stellung der Qualifikation der
Betreuungskräfte und für deren
Instruktion zuständig. Das in­
ländische Vermittlungsunter­
nehmen hält darüber hinaus
den Kontakt zum deutschen
Kunden und ist in Organisati­
onsfragen und bei Problemen
mit der Betreuungskraft oder
dem Entsendeunternehmen
direkter Ansprechpartner.
Da ausländische Pflegekräfte
nicht zwingend denselben
Ausbildungsstandards wie in
Deutschland unterliegen und
teilweise nur angelernt sind,
sollte hier genau nachgehakt
werden, bevor ein Vermitt­
lungsauftrag unterzeichnet
wird. Auch muss sichergestellt
sein, dass die Betreuungskraft
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